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BGH, 21.03.1989 - III ZR 286/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht - Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer über Risiken der beabsichtigten Verwendung des Darlehens
Verfahrensgang
- OLG München, 08.12.1987 - 13 U 4072/87
- BGH, 21.03.1989 - III ZR 286/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.01.1985 - III ZR 135/83
Im Reisegewerbe vermitteltes Darlehen
Auszug aus BGH, 21.03.1989 - III ZR 286/88
Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Revision nicht gefolgert werden, die Beklagte habe als Mitinitiatorin maßgeblich an der Prospektgestaltung mitgewirkt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83 - WM 1985, 221, 223 f). - BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86
Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines …
Auszug aus BGH, 21.03.1989 - III ZR 286/88
Daß sie in sonstiger Weise in Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin Einfluß auf die unternehmerische Planung oder die Werbung für das Projekt genommen oder jedenfalls den Anschein einer entsprechend weitgehenden Zusammenarbeit erweckt hat (dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß - Aufklärungspflicht 15 = WM 1988, 561, 562), macht der Kläger nicht geltend. - BGH, 09.04.1987 - III ZR 126/85
Bank - Aufklärungspflicht - Darlehen - Risiken
Auszug aus BGH, 21.03.1989 - III ZR 286/88
Die Revision beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Senats, wonach die Bank den Kreditnehmer ausnahmsweise über Risiken der beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufklären muß, wenn sie selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden speziellen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen jedenfalls begünstigt oder wenn sie in bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat, z.B. weiß, daß dieses zum Scheitern verurteilt ist (Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 126/85 - WM 1987, 1546 m.w.Nachw.).